Gaststättenrecht
Für den Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes erforderlich. Zuständig für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist die örtliche Ordnungsbehörde. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind von dem Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Lagepläne und Bauzeichnungen
- ggf. Abschrift des Pachtvertrages
- Bescheinigung nach § 18 des Bundesseuchengesetzes
- Unterrichtungsnachweis der IHK.
Die Gaststättenerlaubnis ist personen- und raumbezogen. Bei einem Inhaberwechsel ist vom Geschäftsnachfolger eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bei einer unmittelbaren und änderungsfreien Übernahme kann zunächst eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Nach der letzten Änderung des Gaststättengesetzes ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nur noch erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind künftig erlaubnisfrei. Das gilt zusätzlich auch für Beherberungsbetriebe. Hier ist lediglich eine Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung erforderlich. Baurechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
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