Leistungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe)
Sozialhilfe ist eine Leistung die nach dem III. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch gewährt wird. Sie ist wie die Grundsicherung nachrangig und wird nur auf Antrag gewährt. Auch hier ist zunächst
- Selbsthilfe
- Hilfe durch Angehörige
- Einsatz eigener Mittel, wie Renten, Vermögen usw.
vorrangig.
Im Gegensatz zur Grundsicherung werden hier die Unterhaltsverpflichteten auf ihre Unterhaltsfähigkeit überprüft. Sozialhilfe erhalten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Hartz IV –Leistungen mehr erhalten, aber noch nicht dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die in der Kontaktbox aufgeführte Mitarbeiterin.