Grundsicherung

Grundsicherung

Die Grundsicherung ist eine Leistung nach dem IV. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch. Sie tritt nachrangig ein. Vorrangig ist zunächst einmal:

  • Selbsthilfe
  • Einsatz eigener Mittel, wie Renten, Vermögen usw.

Personen im Alter von 18. bis 64. Jahren können diese Leistung erhalten, wenn Sie dauerhaft erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind und sich aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen nicht unterhalten können. Die dauerhafte Erwerbsminderung wird durch den Rentenversicherungsträger festgestellt.

Personen ab dem 65. Lebensjahr können diese Leistungen ebenfalls erhalten. Sie werden nur auf Antrag gewährt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die in der Kontaktbox genannte Ansprechpartnerin.

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