Sie sind nach Leopoldshöhe umgezogen? - Herzlich Willkommen!
Gem. § 17 Bundesmeldegesetz sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen beim Bürgerbüro Leopoldshöhe anzumelden.
Grundsätzlich ist die Anmeldung mit allen u.a. Unterlagen bei uns persönlich vorzunehmen. Wenn Sie persönlich vorsprechen und die Anmeldung nicht durch eine bevollmächtigte Person erfolgt, benötigen Sie kein Anmeldeformular. In diesem Falle übernehmen wir für Sie gerne die Erstellung des Formulars anhand Ihrer Angaben.
Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen aller Familienmitglieder vorspricht.
Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, dann ist eine persönliche Vorsprache unbedingt erforderlich. Eine Bevollmachtigung ist in diesem Fall nicht möglich.
Für Ihren Besuch im Bürgerbüro ist ein Termin notwendig. Bitte vereinbaren Sie diesen über unser Onlinebuchungsportal, oder telefonisch unter 05208/991-0.
Gebühren
Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Wenn Sie innerhalb des Kreises Lippe umziehen, kann die neue Anschrift bei der Anmeldung in Ihrem Kfz-Schein eingetragen werden. Gebühr: 11,10 Euro
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis/Reisepass/Nationalpass/Kinderreisepass aller Personen, die sich anmelden wollen
- Geburtsurkunde/Heiratsurkunde
- wenn ein minderjähriges Kind zu einem Elternteil zieht bzw. nur mit einem Elternteil umzieht, beide Elternteile jedoch sorgeberechtigt sind, ist eine Zustimmung darüber von dem anderen Elternteil einzuholen
- Wohnungsgeberbestätigung
- wenn der Antragsteller nicht persönlich erscheint, wird zusätzlich eine Vollmacht und das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular benötigt
- ggf. KfZ-Schein
Nur die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. Bitte lassen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter bzw. Wohnungsgeber ausfüllen und unterschreiben. Bei Einzug in die eigene Immobilie füllen Sie bitte ebenfalls die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung aus und bringen Sie bitte den Kaufvertrag mit.
Hinweise:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von 3 Monaten
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die in der Kontaktbox aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.