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Dichtheitsprüfung


Am 03.03.2020 wurde vom Landeskabinett der Entwurf zur Änderung des § 8 der Selbstüberwachungsverordnung NRW verabschiedet. 

In dieser Änderung ist die bisherige Prüfpflicht nach starren Zeitvorgaben für Privatgrundstücke gestrichen worden.

 Hier sind die wichtigsten Angaben zur Dichtheitsprüfung NRW in Kürze:

-          Gewerbe/Industrie: Die Pflicht zur Erstprüfung bleibt bestehen und musste bis spätestens 31.12.2020 umgesetzt werden. Ebenfalls bestehen, bleibt die Frist für die Wiederprüfung nach 5 Jahren. 

-          Privat, allgemein: Die Prüfpflicht bei Neubauten und wesentlichen Veränderung von bestehenden privaten Abwasserleitungen bleibt!

-          Privat, zusätzlich für Wasserschutzgebiete: Die starre Pflicht zur Erstprüfung/ Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen, die nach 1965 in Wasserschutzgebieten erstellt wurden, wurde gestrichen. Dafür gibt es jetzt eine Pflicht bei begründeten Verdachtsfällen (z.B. bei Absackungen, Scherben im Hauptkanal, vermehrtes Fremdwasseraufkommen, häufig auftretende Verstopfungen).

-          Dichtheitsprüfungen dürfen nur Sachkundige, die durch die zuständige Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau anerkannt worden sind, durchführen. Das Landesumweltministerium hat alle anerkannten Sachkundigen in einer Liste zusammengetragen, die im Internet abrufbar ist unter: www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

 Eckdaten Dichtheitsprüfung:

-           Regenwasserleitungen müssen nicht geprüft werden. 

-           Die Prüfung kann durch Luftdruck, Wasserdruck oder Kamerabefahrung durchgeführt werden.          

-           Bagatellschäden brauchen in den nächsten 30 Jahren nicht repariert zu werden.

-           Mittlere Schäden müssen innerhalb von 10 Jahren beseitigt werden.

-           Gravierende Schäden (z.B. Rohrbrüche) sind kurzfristig zu beseitigen.

Die §§ 60/61 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben von den Veränderungen unberührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Des Weiteren kann die Gemeinde über eine Satzung andere Fristen und Prüfgrundlagen festlegen.

 


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