Erschließungsbeitrag
Für jedes Grundstück, das von einer Straße erschlossen wird, müssen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (sogenannte "BauGB-Maßnahme") bezahlt werden, wenn die Straße zum ersten Mal endgültig hergestellt wird. Das trifft insbesondere Grundstücke in Neubaugebieten.
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, 90 % der Kosten, die beim Straßenbau entstehen, auf die erschlossenen Grundstücke umzulegen. Dabei spielt neben der Größe des Grundstückes auch dessen Ausnutzbarkeit eine Rolle. Für ein zweigeschossig bebaubares Grundstück müssen z.B. mehr Beiträge bezahlt werden als für ein eingeschossig nutzbares. Auch für Gewerbegrundstücke ist ein höherer Beitrag zu entrichten.
Für die Abrechnung werden zunächst alle umzulegenden Kosten (z.B. für Grunderwerb, für Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen, Vermessung etc.) ermittelt. Danach werden alle erschlossenen Flächen unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit festgestellt und die Kosten entsprechend umgelegt. Alle Einzelheiten sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde geregelt. Diese finden Sie hier.