Genehmigungsfreistellung
Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW
Liegt ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, so kann es auch im sogenannten Freistellungsverfahren nach § 63 Bauordnung NRW errichtet werden, wenn alle planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes genau eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist.
Die Unterlagen für das Freistellungsverfahren sind beim Bauamt der Gemeinde vorzulegen. Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Auch genehmigungsfreie und freigestellte Vorhaben
müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:
Wichtig zu wissen: Die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts ist vollständig auf den Bauherrn und die am Bau Beteiligten (z.B. Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter) verlagert. Im Rahmen der Freistellungsregelung findet eine präventive behördliche Kontrolle des Bauvorhabens einschließlich einer Überwachung der Bauausführung nicht statt – weder durch die Bauaufsichtsbehörde noch durch die Gemeinde.
Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften können ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Folge
haben (wie z.B. Stilllegung von Bauarbeiten, Aufforderung zur Beseitigung) und zusätzlich auch ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.