Straßenbaubeiträge (KAG)
Wenn eine bestehende Straße grundlegend saniert oder verbessert wird, dann muss die Gemeinde einen Teil der Straßenausbaukosten auf die durch die Straße erschlossenen Grundstücke umlegen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der dazu gehörenden Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde. Diese ist hier nachzulesen.
Welcher Anteil der Kosten umgelegt wird, richtet sich nach der Art der Straße. Für eine Anliegerstraße, die überwiegend nur durch die Anlieger benutzt wird, muss die Gemeinde einen höheren Kostenanteil verlangen als z.B. bei einer Hauptverkehrsstraße, die überwiegend als Durchgangsstraße dient.
Bei der Berechnung spielt die Größe des beitragspflichtigen Grundstückes genau so eine Rolle wie dessen Ausnutzbarkeit. Z.B. muss für ein zweigeschossig bebaubares oder bebautes Grundstück mehr bezahlt werden als für ein eingeschossig nutzbares. Für eine gewerbliche Nutzung muss ein zusätzlicher Zuschlag erhoben werden.
Für die Abrechnung werden zunächst alle umzulegenden Kosten (z.B. für Grunderwerb, für Fahrbahn, Gehweg und Parkstreifen, Vermessung etc.) ermittelt. Danach werden alle erschlossenen Flächen unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit festgestellt und die Kosten entsprechend umgelegt.