Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Seit dem 01.01.2025 greifen die Neuregelungen aus der Grundsteuerreform von Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das bisherige Bewertungsmodell im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelte und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoßen hat. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber verpflichtet eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
In der Folge mussten bundesweit sämtliche Grundstücke - mit den aufstehenden Gebäuden - neu bewertet und einer aktualisierten Steuererhebung zugeführt werden. Der Stichtag für die Neubewertung war der 01.01.2022.Die Grundstückseigentümer in NRW mussten ab dem 01.07.2022 gegenüber der Finanzverwaltung eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (früher: Einheitswert) abgeben.
Die Grundlagen für die nun neu festgesetzte Grundsteuer ab 2025 ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 bzw. aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Diese beiden Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt Detmold erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit dem 01.07.2022) zugegangen.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform sowie Informationen zu dem für Ihr betroffenes Grundstück zuständigen Finanzamt finden Sie auch auf der Homepage der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter www.grundsteuer.nrw.de. Weitere Informationen und eine aktuelle FAQ-Liste finden Sie hier.
Aufkommensneutrale Hebesätze
Die Finanzverwaltung NRW hatte mit Aktualisierung vom 17. September 2024 die vom Land berechneten aufkommensneutralen Hebesätze, die als Anhaltspunkte dienen können, wenn die Grundsteuer 2025 in Leopoldshöhe insgesamt auf einem stabilen Niveau gehalten werden soll, zur Verfügung gestellt.
Insgesamt sinken innerhalb der Gemeinde Leopoldshöhe die Messbeträge. Bei sinkenden Grundsteuermessbeträgen sind folgerichtig die Hebesätze nach oben anzupassen, um die gewollte Aufkommensneutralität herzustellen.
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat daher in seiner Sitzung 31.10.2024 die vom Land NRW festgestellten aufkommensneutralen Hebesätze übernommen und mit der Satzung über die Feststellung der Realsteuerhebesätze wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A = 462 v.H. (bisher: 260 v.H.)
Grundsteuer B = 730 v.H. (bisher: 560 v.H.).
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die Aufkommensneutralität der Grundsteuer B für Leopoldshöhe für die einzelnen Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen keine Form von Neutralität bedeuten können. Unabhängig vom Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen können im Einzelfall auch die aufkommensneutralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt. Bei der individuellen Berechnung der Grundsteuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuermesszahl auch der Wert des Grundbesitzes eine Rolle.
Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass für die Eigentümer die Steuerlast unverändert bleibt. Auf die Festsetzung der Messbeträge durch das Finanzamt hat die Kommune keinen Einfluss. Die Höhe der neuen Hebesätze orientiert sich vielmehr daran, dass die Kommune eine aufkommensneutrale Grundsteuer auf Gemeindeebene erzielen kann.
Jahresveranlagung der Gemeinde 2025 und Zuständigkeit des Finanzamtes
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat im Jahr 2025 für die Grundstückseigentümer die Grundsteuer nach neuer Rechtslage und dem Beschluss des Rates umgesetzt. Die entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2025 sind Anfang Januar zugestellt worden.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf Ihrem Bescheid über Grundbesitzabgaben und die dort beigefügten Informationen. Die Zahlung der ausgewiesenen Grundbesitzabgaben ist an die Gemeinde Leopoldshöhe zu entrichten.
Sofern Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt haben, bleibt dieses Einspruchsverfahren vom Grundsteuerbescheid unberührt. Die Grundsteuer ist weiterhin an die Gemeinde Leopoldshöhe zu zahlen.
Bei Rückfragen oder Hinweisen, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
- Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über Grundbesitzabgaben oder zur Zahlung wenden Sie sich bitte mithilfe der auf dem Bescheid angegebenen Kontaktdaten an die Gemeinde Leopoldshöhe (Steueramt, 05208-991-225)
- Bei Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00-13:00 Uhr an die Grundsteuerhotline des Finanzamts Detmold (05231/972-1959).